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- Artikel 1: Name und Sitz
- Unter dem Namen "IBDnet.ch" besteht ein gemeinnütziger, politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinn von Art. 60 ff ZGB, mit Sitz am Arbeitsort des Präsidenten. Die Projekte von IBDnet.ch werden durch die Forschungskommission der SGGH überwacht. Administativ untersteht IBDnet.ch der GMS.
- Artikel 2: Zweck
- Der Verein bezweckt den Aufbau und das Betreiben eines Netzwerks und einer Kommunikationsplattform für alle im Gebiet der "Chronisch-Entzündlichen Darmerkrankungen" (Inflammatory Bowel Disease = IBD) Interessierten.
- Artikel 3: Mitglieder
- Jede natürliche Person, welche durch aktive Mitarbeit im Vorstand (= Core) den Vereinszweck unterstützt, kann Vereinsmitglied werden.
- Artikel 4: Aufnahme - Austritte
- Die Aufnahme von Neumitgliedern erfolgt durch einstimmigen Beschluss aller Core-Mitglieder. Das Aufnahmegesuch ist schriftlich an den Präsidenten zu richten.
Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten möglich.
- Artikel 5: Ausschluss
- Der Core ist berechtigt aus wichtigen Gründen ein Mitglied aus dem Verein auszuschliessen. Der Entscheid benötigt eine 3/4 Mehrheit und ist schriftlich und begründet zu eröffnen.
- Artikel 6: Vereinsmittel - Mitgliederbeitrag
- Die Mittel des Vereins ergeben sich aus:
- Sponsoren- und Gönner-Beiträgen
- Erlös von Aktivitäten
- Spenden, Subventionen und weiteren Einnahmen
Die Vereinsmittel sind ausschliesslich für die Verfolgung des gemeinnützigen Vereinszwecks reserviert. Jeder Rückfall von Vereinsmitteln an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
- Artikel 7: Haftung
- Für alle Verbindlichkeiten haftet der Verein ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
- Artikel 8: Organe
- Die Organe des Vereins sind:
- Die Vereinsversammlung
- Der Vorstand = Core
- Die Revisionsstelle
- Artikel 9: Vereinsversammlung: Kompetenzen
- Die Versammlung der Vereinsmitglieder (Vereinsversammlung) ist das oberste Organ des Vereins. Ihr stehen insbesondere die folgenden Befugnisse zu:
- Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder
- Wahl der Revisionsstelle
- Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder
- Abnahme des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
- Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes
- Genehmigung der Jahresrechnung und des Berichts der Revisionsstelle
- Décharge-Erteilung an den Vorstand und die Revisionsstelle
- Beschlussfassung über das Vereinsbudget
- Beschlussfassung über das Jahresprogramm, insbesondere der vom Verein zu realisierenden Projekte
- Beschlussfassung über Statutenänderungen
- Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen
- Beschlussfassung über eine allfällige Auflösung des Vereins
- Artikel 10: Beschlussfähigkeit - Beschlussfassung
- Die Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vereinsmitglieder anwesend sind (inkl. Vorstandsmitglieder)
Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit dem 3/4 Mehr der abgegebenen Stimmen, sofern die Statuten nicht etwas anderes Abweichendes vorschreiben.
Jedes Vereinsmitglied hat je eine Stimme. Mitglieder können das Stimmrecht nur durch persönliche Teilnahme an der Versammlung ausüben.
Die Stimmabgabe erfolgt offen durch Handerheben. Auf Antrag und Beschluss der Vereinsversammlung kann die Stimmabgabe auch geheim erfolgen.
Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschluss der Vereinsversammlung gleichgestellt.
- Artikel 11: Einberufung - Traktanden
- Die Einberufung einer Vereinsversammlung erfolgt schriftlich durch den Core (=Vorstand). Die Einladung dazu ist spätestens am 20. Tag vor dem Versammlungstag unter Bekanntgabe der Traktandenliste an die letzte, dem Verein bekanntgegebene Adresse der Mitglieder, zu verschicken.
Gültig Beschluss gefasst werden kann nur über Traktanden, welche gemäss Absatz 1 richtig angekündigt wurden. Vorbehalten bleiben Absätze 3,5 und 6 hiernach.
Ordnungsanträge sind jederzeit und ohne Traktandierung zulässig.
Anträge zu traktandierten Geschäften können dem Vorstand vor der Versammlung schriftlich eingereicht oder erst an der Versammlung gestellt werden.
Anträge zu nicht traktandierten Geschäften sind dem Vorstand schriftlich so früh wie möglich einzureichen, mindestens aber 10 Tage vor der Versammlung. Anträge, welche dem Vorstand rechtzeitig vor Versand der Einladung zur Vereinsversammlung zugegangen sind, hat dieser in die Traktandenliste aufzunehmen.
Über nicht traktandierte Geschäfte kann in Abweichung von Art. 67 Abs. 3 ZGB nach Entscheid des Vorstandes diskutiert und auch gültig Beschluss gefasst werden, sofern der Antrag dazu dem Vorstand gemäss vorstehendem Absatz mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht wurde. Über andere, nicht traktandierte Geschäfte, kann diskutiert aber nicht Beschluss gefasst werden.
- Artikel 12: Ordentliche - Ausserordentliche Vereinsversammlung
- Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Vereinsjahres statt.
Ausserordentliche Vereinsversammlungen finden statt auf Beschluss des Vorstandes oder einer Vereinsversammlung.
Wenn die Hälfte aller Mitglieder es schriftlich beim Präsidenten verlangt, hat dieser innert 30 Tagen eine Vereinsversammlung einzuberufen. Im Unterlassungsfall kann die Einberufung direkt durch die Antragsstellenden erfolgen.
- Artikel 13: Vorsitz - Protokoll
- Der Vorsitz in den Vereinsversammlungen führt der Präsident oder in dessen Verhinderung ein vom Vorstand bestimmtes anderes Mitglied.
Der Vorsitzende bestimmt den Protokollführer und einen oder mehrere Stimmenzähler. Protokollführer und Stimmenzähler müssen nicht Vereinsmitglieder sein.
Die Beschlüsse der Vereinsversammlung sind in schriftlichen Protokollen festzuhalten, welche vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.
- Artikel 14: Der Core (=Vorstand): Mitglieder - Amtsdauer - Konstituierung
- Der Core besteht aus mindestens drei Mitgliedern, welche für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.
Der Präsident wird aus dem Kreis der Core-Mitglieder durch die Vereinsversammlung bestimmt.
Im übrigen konstituiert sich der Core selbst und umschreibt und verteilt nach jeweiligem Bedarf die Aufgaben und Kompetenzen seiner Mitglieder.
- Artikel 15: Aufgaben und Kompetenzen des Cores
- Der Core ist das ausführende Organ des Vereins. Er führt die laufenden Geschäfte. Ihm stehen dabei insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse zu:
- Einberufung und Leitung der Vereinsversammlung
- Vorbereitung der Geschäfte zuhanden der Vereinsversammlung mit Antragstellung dazu
- Abgabe eines Jahresberichtes zuhanden der ordentlichen Vereinsversammlung
- Erstellen der Jahresrechnung und des Budgets für das kommende Vereinsjahr
- Erstellen eines Jahresprogrammes für die Projekte des Vereins
- Vollziehung der Beschlüsse der Vereinsversammlung
- Realisation aller von der Vereinsversammlung beschlossenen Projekte und Abschluss aller in diesem Zusammenhang notwendigen Verträge.
- Veröffentlichung und Verbreitung aller vom Verein realisierten Dokumentationen und des weiteren Informationsmaterials des Vereins und Festlegung der dafür geschuldeten Gebühren und Preise
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Einsetzung und Überwachung von Arbeitsgruppen und Umschreibung von deren Aufgaben und Kompetenzen
- Führung von Verhandlungen mit Behörden und Dritten inklusive allfälliger Vertragsabschlüssen
- Vertretung des Vereins nach aussen
- Entscheid über den Ausschluss von Mitgliedern und Vorbehalt des Rekurses an die Vereinsversammlung
- Beschlussfassung über alle Angelegenheiten und Erledigung alle Geschäfte, welche nicht durch Gesetz oder Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind.
- Bewilligung nicht-budgetierter Ausgaben.
- Artikel 16: Core-Sitzungen - Zirkularbeschlüsse
- Der Core versammelt sich auf Antrag des Präsidenten oder eines anderen Vorstandsmitgliedes, so oft es die Geschäfte erfordern.
Der Core ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.
Der Präsident leitet als Vorsitzender die Core-Sitzungen. Im Fall seiner Verhinderung wählen die anwesenden Core-Mitglieder aus ihrem Kreis einen Vorsitzenden für die betreffende Sitzung.
Der Core fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit steht dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu.
Sofern kein Core-Mitglied Einspruch erhebt, können alle Core-Beschlüsse auch auf dem Zirkularweg gefasst werden.
Die Beschlüsse des Cores sind in schriftlichen Protokollen festzuhalten, welche vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern zuzustellen sind.
- Artikel 17: Zeichnungsberechtigung
- Für finanzielle Belange gilt Einzelunterschrift von Quästor, Präsident oder Vizepräsident, für alle anderen rechtsverbindlichen Belange sind Unterschriften von zwei Core-Mitgliedern nötig.
- Artikel 18: Revisionsstelle
- Die Vereinsversammlung wählt jeweils für eine Amtsdauer von drei Jahren einen oder mehrere Revisoren als Revisionsstelle. Als solche kann auch eine juristische Person gewählt werden. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.
Die Revisoren bzw. die Revisionsstelle dürfen nicht Vereinsmitglieder sein. Sie müssen vom Verein und vom Core unabhängig und zur Ausübung ihrer Aufgabe befähigt sein.
Die Revisoren bzw. die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der Vereinsversammlung schriftlich Bericht dazu.
- Artikel 19: Vereinsjahr
- Die Dauer des Vereinsjahres wird durch Vorstandsbeschluss bestimmt.
- Artikel 20: Statutenänderung
- Statutenänderungen werden durch die Vereinsversammlung beschlossen.
Für eine Änderung des Zweckartikels ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden oder vertretenen Mitglieder notwendig.
Eine Änderung der ausschliesslich gemeinnützigen Zielsetzung des Vereins und der Verwendung der Vereinsmittel zu ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken auch im Falle der Vereinsauflösung (Art. 21 Abs. 3) sind ausgeschlossen. Falls ein entsprechender Beschluss einstimmig gefällt wird, hat er die Auflösung des Vereins und die Liquidation der Vereinsmittel gemäss Art. 21 zur Folge.
- Artikel 21: Auflösung
- Für einen Beschluss zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden oder vertretenen Mitglieder notwendig.
Die Liquidation des Vereins wird anschliessend durch den Vorstand vollzogen, sofern die Vereinsversammlung nicht andere Liquidatoren bestimmt.
Der sich nach der Liquidation ergebende Aktivsaldo ist vollumfänglich und ausschliesslich einer von der Vereinsversammlung bestimmten gemeinnützigen, steuerbefreiten Organisation oder Institution zu übergeben.
- Artikel 22: Inkrafttreten - Massgebende Fassung
- Die vorliegenden Statuten und jede spätere Statutenänderung treten sofort mit der Annahme in der Vereinsversammlung in Kraft.
Im Zweifel ist der deutsche Originaltext der Statuten der massgebende.
Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 06.11. 2000 als Vereinsstatuten beschlossen.
Die vorliegende Fassung enthält damit die vollständigen derzeit gültigen Vereinsstatuten.
Olten, den 06.11.2000
- Der "Gründungs-Kern"
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